Die von mehreren (Klein-)Unternehmern - eine nebenberufliche Schmuckdesignerin, ein Taxiunternehmer sowie eine Tischlerei - vorgebrachten Bedenken gegen die als Teil eines Maßnahmenpakets (Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht) eingeführte Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse haben sich als unbegründet erwiesen; daher wurden deren (Individual-)Anträge auf Aufhebung von §§ 131b, 323 Abs 45 BAO idF BGBl I 2015/118 abgewiesen. Die Bundesregierung war den Antragsvorbringen damit entgegengetreten, dass Ziele des Gesetzgebers die verstärkte Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen, die Stärkung der (steuer)ehrlichen Unternehmer in Form der Herstellung einer Wettbewerbsgleichheit und die Zurückdrängung der Schattenwirtschaft seien. Die Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes durch den einfachen Gesetzgeber stellt sich für den VfGH in seiner Begründung als wesentlich dar. Die Registrierkassenpflicht ist demzufolge geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liegt im öffentlichen Interesse und bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.