Mit dem AbgÄG 2015 wurde in § 4 Abs 12 EStG der Gesetzesaufbau vor der Steuerreform 2015/2016 weitgehend wiederhergestellt. Das Primat der Gewinnausschüttung wurde aufgegeben und das grundsätzliche Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung wurde wiedereingeführt, allerdings unter der nunmehrigen Voraussetzung, dass sowohl Einlagenstand als auch der Stand der Innenfinanzierung positiv sind. Der Beitrag geht auf die nunmehr geltende Systematik des § 4 Abs 12 EStG idF AbgÄG 2015 näher ein.