Mit der Steuerreform 2015/2016 sei das Aufteilungsverhältnis der Anschaffungskosten bebauter Grundstücke im außerbetrieblichen Bereich erstmals gesetzlich verankert worden. § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG schreibe nun einen Anteil iHv 40 % dem Grundstück zu, während nur mehr 60 % der Gesamtanschaffungskosten auf das Gebäude entfallen. Der vorliegende Entwurf zur GrundanteilV 2015 sehe davon abweichende Grundanteile vor - jeweils in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks und der Bebauungsart.