Im Erkenntnis vom 30. 9. 2015, 2012/15/0211, habe sich der VwGH mit der Frage der fachlichen Qualifikation einer pädagogisch qualifizierten Person iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG auseinandergesetzt und sei zu der Schlussfolgerung gekommen, dass eine pädagogisch qualifizierte Person zumindest jene Ausbildung vorweisen muss, die bei Tagesmüttern und -vätern verlangt werde.