Das StRefG 2015/2016 habe eine komplette Neuorientierung des Verfahrens und des Nachweises von als Sonderausgaben geleisteten Zuwendungen gebracht. Mit dem GG 2015 seien erhebliche Erweiterungen in Bezug auf spendenbegünstigte Zwecke und Empfänger erfolgt. Da nunmehr auch Zuwendungen zur Vermögensausstattung von Stiftungen und ähnlichen Vermögensmassen abzugsfähig sein könnten, gehe die Begünstigung über Spenden im eigentlichen Sinn hinaus.