Die von einer Rechtsanwältin bei ihrem Tätigwerden als Sachwalterin erhaltenen Entschädigungen sind umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, da es sich weder um echten Schadenersatz handelt noch eine Steuerbefreiung vorliegt. Mit dieser Leistungserbringung (zB Telefonate, Antragstellungen), für welche das im ABGB vorgesehene Entgelt anfällt, ist der umsatzsteuerlich relevante Leistungsaustausch gegeben. Zur vorgebrachten Gleichheitswidrigkeit bei der Sachwalterentlohnung ist festzuhalten, dass das BFG an der Verfassungsmäßigkeit der klaren, eindeutigen gesetzlichen Regelungen keine Bedenken hegt. BFG 28. 1. 2016, RV/7101127/2012.