Seit vielen Jahren beschäftigt sich der VfGH mit den von ihm als völlig veraltet erkannten Einheitswerten des Grundvermögens, die nicht allein als Bemessungsgrundlage für verschiedene Abgaben und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen in Betracht kommen, denen vielmehr auch in außersteuerlichen Bereichen Bedeutung zukomme. Für die Berechnung der GrESt hätten die Einheitswerte ab 2016 im Wesentlichen ausgedient; allerdings tritt bei Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke keine Änderung ein.