Bei gesetzlichen Haftungen sei für die Qualifikation als abzugsfähige Aufwendungen ausschlaggebend, ob die daraus resultierenden Aufwendungen auf einem privat motivierten Willensentschluss oder auf nicht von persönlichen Erwägungen getragenen Handlungen beruhen. Es sei somit nicht allein maßgeblich, dass ein Geschäftsführer als Haftungspflichtiger im Rahmen seiner Tätigkeit Pflichten verletzt hat, sondern auch, ob dieses Fehlverhalten der beruflichen oder der privaten Sphäre entspringt.