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Der Herstellungsbegriff im Alkoholsteuerrecht (Bieber/Gurtner, SWK 3/2016, S. 164)

Artikelrundschau Jänner 2016 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/184ÖStZ 2016, 135 Heft 5 v. 4.3.2016

Die Lebens- und Arzneimittelbranche verwendet Alkohol, um Produkte haltbar zu machen, um Geräte und Räume zu reinigen oder zu desinfizieren. Verbrauchsteuerlich soll Alkohol, der für die Herstellung anderer Produkte verbraucht wird, nicht besteuert werden. Wie weit der verbrauchsteuerliche Herstellungsbegriff reicht, habe der EuGH in der Rs Biovet für die Arzneimittelbranche analysiert.

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