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Streitigkeiten über die ImmoESt werden im Einkommensteuerverfahren entschieden

Info aktuellRechtsprechungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2016/156ÖStZ 2016, 111 Heft 5 v. 4.3.2016

Ist ein Grundstücksverkäufer der Ansicht, dass der Rechtsanwalt oder Notar die Immobilienertragsteuer zu hoch angesetzt habe, kann er die Berichtigung des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrags an ImmoESt nach dem Konzept des Gesetzgebers nur im Wege der Veranlagung erreichen. Unabhängig davon, ob es sich um private oder betriebliche Grundstücksgeschäfte handelt, steht dem Steuerpflichtigen daher weder das Verfahren nach § 201 BAO zur Festsetzung der ImmoESt zur Verfügung noch ein Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO. Ein anderes Verfahren sieht das Gesetz deswegen nicht vor, weil die Höhe der ImmoESt vielfach von Umständen abhängt, die auch andere Teile des Jahreseinkommens des Verkäufers betreffen (zB Gebäudeabschreibung oder Instandsetzungskosten).

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