Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der dem Beschwerdeführer aufgrund eines zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zustehende Betrag iHv 36.000 € (er hatte zunächst 373.697,72 € inkl 47.221 € für die Abfertigung beim Arbeits- und Sozialgericht klagsweise geltend gemacht) zur Gänze oder nur anteilig der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs 3 EStG unterliegt. Nach Auffassung des UFS Wien als Berufungsbehörde hat das Finanzamt die prozentuelle Aufteilung (12,64 % auf die Abfertigung) der in der Klagsschrift geforderten Entschädigungen zu Recht durchgeführt. Da der Bf neben der Abfertigung auch andere Gehaltsbestandteile eingeklagt habe und die Vergleichsausfertigung keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Forderungen auf die Abfertigung eingeschränkt worden seien, ergebe sich, dass mit der Zahlung strittige Ansprüche aller Art ("sämtliche" Ansprüche und Forderungen) abgegolten werden sollten. Laut VwGH ist jedoch der gesamte Vergleichsbetrag dem begünstigten Lohnsteuersatz von 6 % zu unterwerfen, weil die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Auszahlung einer gesetzlichen Abfertigung (alt) iHv 36.000 € unter dem strittigen bzw klagsgegenständlichen Ausmaß der Abfertigung iHv 47.221 € liegt: