KStG: § 9 Abs 1 und Abs 6 Z 6
VwGH 16. 9. 2015, 2012/13/0060
Nach § 9 Abs 1 KStG wird im Rahmen einer Unternehmensgruppe das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs 6 und Abs 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds fällt.