§ 208 Abs 1 UGB normiere eine generelle Zuschreibungsverpflichtung für Wertaufholungen nach einer vorgenommenen außer planmäßigen Abschreibung. Diese Regelung gelte auch für vergangene Wertaufholungen, die infolge des bislang geltenden Wertbeibehaltungswahlrechts nicht vollzogen worden seien. § 124b Z 270a EStG sehe als Übergangsbestimmung die Möglichkeit der Dotierung einer Zuschreibungsrücklage für "alte" Wertaufholungen vor. Ungeachtet des vergleichbaren Hinweises auf Teilwertabschreibungen und Absetzungen nach §§ 7 und 8 EStG zeige sich bei näherer Betrachtung, dass die Auflösung der steuerlichen Zuschreibungsrücklage einer hiernach differenzierenden Systematik folge.