In der Fassung des StRefG 2015/2016 hätte die Regelbesteuerungsoption ab 1. 1. 2016 für die dem 25%igen Sondersteuersatz unterliegenden Kapitalein-
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künfte einerseits und die dem 27,5%igen Sondersteuersatz unterliegenden Kapitaleinkünfte andererseits gesondert ausgeübt werden können. Mit dem AbgÄG 2015 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass eine isolierte Ausübung nicht möglich sei.