EStG 1988: §§ 98 Abs 1 Z 3 und 99 Abs 1 Z 1, DBA-USA: Art 17; BAO: § 240 Abs 3
VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0266
Absolvierte eine in den USA ansässige, in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtige ua als Schauspielerin, Fotomodell, Sängerin und Werbeträgerin tätige Künstlerin im April 2006 einen etwa halbstündigen Auftritt in Österreich bei einer aufwendig inszenierten, öffentlich zugänglichen und als "Open Air-Party" angekündigten (Werbe-) Veranstaltung (für ein Getränk), bei der sie im Wesentlichen ein Interview gab, kurze einfache "Tänzchen" etc aufführte und das im Zuge der Veranstaltung präsentierte Produkt bewarb (etwa durch Signieren von Getränkedosen und Bekundung eines positiven Geschmackserlebnissen), unterlagen die vom Veranstalter für diesen Auftritt bezahlten Honorare der Abzugsteuer nach § 99 Abs 1 Z 1 iVm § 98 Z 3 EStG (vgl das an die Veranstalterin ergangene Erk vom 24. 6. 2009, 2009/15/0090).