EStG 1988: §§ 98 Abs 1 Z 3, 99 Abs 1 Z 5 und 100 Abs 2
VwGH 27. 5. 2015, 2011/13/0111
Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht einer in Polen ansässigen Gesellschaft aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung (an eine im Baugewerbe tätige GmbH) unterliegen nach § 99 Abs 1 Z 5 iVm § 98 Abs 1 Z 3 EStG der Abzugsteuerpflicht, wobei der Schuldner dieser Einkünfte (die inländische GmbH) nach § 100 Abs 2 EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge haftet. Eine Nettobesteuerung iSd § 99 Abs 2 Z 2 EStG kommt dabei nur dann in Betracht, wenn die von den Einnahmen abzuziehenden Ausgaben dem Schuldner der Einkünfte vor dem Zufluss der Einkünfte schriftlich mitgeteilt werden.