Das Finanzstrafrecht kenne die grobe Fahrlässigkeit schon bisher in unterschiedlichen Zusammenhängen, aber durch das StRefG 2015/2016 werde mit dem Jahreswechsel nicht nur eine mit der Änderung des StGB übereinstimmende Legaldefinition in Kraft treten, sondern gleichzeitig deren Bedeutung durch Schaffung des Tatbestands der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung unterstrichen.