Die jüngere Fachliteratur setze sich kritisch mit der Abgrenzung der reformatorischen von der kassatorischen Kompetenz der Verwaltungsgerichte, somit auch des BFG, auseinander. Auf der einen Seite stehe der Grundsatz der Gewaltentrennung, der einer erstmaligen Ermittlung und Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch ein Gericht entgegenstehe; auf der anderen Seite sei eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache normiert auch wenn Ermittlungen vorgenommen werden müssen.