Selbst wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren widerrechtlich durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten transportiert werden, sei den Transitmitgliedstaaten nicht gestattet, Verbrauchsteuer auf diese Waren zu erheben. Eine Erhebung der Verbrauchsteuer in den Transitmitgliedstaaten, die zu einer Mehrfachbesteuerung führen könne, sei nicht notwendig, um Missbrauch und Steuerhinterziehung zu verhindern, wenn sowohl der Einfuhrmitgliedstaat als der Bestimmungsmitgliedstaat bekannt sind und feststeht, dass die Waren in letzteren Staat geliefert werden.