Durch die Steuerreform 2015/2016 wurden die steuerlichen Dokumentationspflichten iZm der Erfassung der Erlöse umfassend neu geregelt. Unternehmer haben ab 1. 1. 2016 nach § 132a Abs 1 BAO unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen, die der Leistungsempfänger nach § 132a Abs 5 BAO entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen hat. Damit besteht einerseits eine Dokumentationspflicht für den einzelnen Geschäftsfall nach außen, andererseits ergibt die nach § 132a Abs 6 Z 1 BAO im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung bestehende Verpflichtung zur Anfertigung und Aufbewahrung einer Durchschrift oder einer sonstigen Zweitschrift des Belegs die Grundlage für eine einfache Dokumentation des einzelnen Geschäftsfalls nach innen.