Bei nicht wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern, die aufgrund ihrer Beteiligung (ohne Sperrminorität) der Generalversammlung gegenüber genauso weisungsgebunden sind wie nicht beteiligte Geschäftsführer, könne ein steuerliches Dienstverhältnis nur unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass die beiden Merkmale der Legaldefinition des § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG kumulativ vorliegen, dh, dass die Geschäftsführer nicht nur weisungsgebunden, sondern auch in den geschäftlichen Organismus der GmbH eingegliedert sind. Da GmbH-Geschäftsführer aufgrund ihrer Organstellung grundsätzlich als "eingegliedert" gelten, komme es im Einzelfall darauf an, ob auch das Merkmal "Weisungsgebundenheit" zutrifft oder nicht.