Seit dem 1. StabG 2012 könne ein Bestandgeber die Option zur steuerpflichtigen Geschäftsraumvermietung und -verpachtung gem § 6 Abs 2 letzter Unterabs UStG nur mehr dann ausüben, wenn der Bestandnehmer nahezu ausschließlich steuerpflichtige Umsätze erziele. Nach § 28 Abs 38 Z 1 UStG könne die eine solche Beschränkung nicht vorsehende Altregelung jedoch weiterhin angewendet werden, wenn das Bestandverhältnis vor dem 1. 9. 2012 begonnen hat bzw die Errichtung des Bestandobjekts vor diesem Zeitpunkt in Angriff genommen wurde.