Der VwGH verweigert einer Gesellschaft den Vorsteuerabzug eines für den Geschäftsführer und geringfügig beteiligten Gesellschafter errichteten Gebäudes aufgrund der rein gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Gebäudeüberlassung. Da keine wirtschaftliche, auf Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit der Gesellschaft gegeben ist, steht der Vorsteuerabzug sowohl für die Errichtungs- als auch für die laufenden Kosten aufgrund der insoweit fehlenden Unternehmereigenschaft bereits von vornherein nicht zu.