IZm der Einführung des neuen ermäßigten Steuersatzes von 13 % durch das StRefG 2015/2016 stellen sich insb Abgrenzungsfragen zwischen dem ermäßigten Steuersatz von 10 % und 13 %. (In SWK 33/2015, S. 1487 erfolgt eine Richtigstellung, weil bei Krankenhäusern/Kuranstalten bzw Pflegeanstalten, Blinden- und Siechenheimen irrtümlich Tabellenzellen mit falschen Angaben abgedruckt wurden.)