Die Autoren stellen zwei Entscheidungen des BFH dar zur Auslegung von DBA bei Dreieckssachverhalten: Deutsch-französischer Grenzgänger mit Mittelpunkt
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der Lebensinteressen in Österreich sowie zum Tätigkeitsort einer Auslandskorrespondentin: Einkünfte aus Dienstreisen in Drittstaaten werden im Ansässigkeitsstaat besteuert.