Der EuGH erinnert in seinem Urteil vom 8. 9. 2015, C-105/14 , Ivo Taricco ua, daran, dass die USt eine EU-Einnahme iSd Art 2 Abs 1 lit b 2007/436/EG ist. Jeder EU-Mitgliedstaat habe nicht nur seine nationalen, sondern auch die europäischen Umsatzsteuerinteressen zu schützen (vgl Art 4 Abs 3 EUV; Art 325 AEUV). Nationale Steuervorschriften seien so zu gestalten, dass schwere Umsatzsteuerhinterziehungen strafrechtlich geahndet werden können.