Eine Entlastung von der Zwischenkörperschaftsteuer ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte betreffend die Zuwendungs-KESt eine Entlastung gemäß DBA begehrt. Im reinen Inlandsfall fällt KESt an, sodass eine Zwischensteuerentlastung regelmäßig unproblematisch ist. Diese Ungleichbehandlung verstoße nach der aktuellen EuGH-Judikatur gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.