Der EuGH habe entschieden, dass die Gewährung eines Steueraufschubs für aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung von Betriebsvermögen bloß für den Fall einer Reinvestition in Wirtschaftsgüter, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, nicht mit der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) vereinbar sei. Dem Urteil komme insofern Bedeutung zu, als auch das österr EStG eine vergleichbare Regelung kennt. Der Autor untersucht, inwieweit die Schlussfolgerungen des EuGH auf die österr Rechtslage übertragbar sind.