Sei mit der Durchsetzung einer Forderung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen, so dürfe die Verbindlichkeit nicht mehr bilanziert werden. Aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips wirke sich die demnach gebotene Nichtberücksichtigung betrieblicher Verbindlichkeiten als Gewinn aus (VwGH 27. 9. 2000, 96/14/0141).