Die Frage, ob eine vor der Neugründung oder vor einer Betriebsübertragung ausgeübte, nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Betriebsinhabers einer Förderung nach NeuFöG entgegenstehe, hänge maßgeblich von der Auslegung des Betriebsbegriffs iSd NeuFöG ab. Der Meinung des Autors zufolge, würden gute Gründe dafürsprechen, dass eine bisher nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Betriebsinhabers eine Förderung nach dem NeuFöG nicht grundsätzlich ausschließe.