Die Definition einer unverbrauchbaren Sache im ABGB lasse vor allem in einer zunehmenden digitalisierten Welt viele Zweifelsfragen offen. Bei körperlichen Sachen könne deren Verbrauch einigermaßen leicht bestimmt werden. In viel ausgeprägterem Maße gelte das für unkörperliche Sachen. Letztlich sei auch diese Frage eine Facette der Rechtsunsicherheit, welcher die Steuerpflichtigen im Gebührenrecht ausgesetzt seien.