Der Gesetzgeber habe mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 und der dadurch bewirkten Einführung der §§ 40a und 40b BAO das bis dato für den Gemeinnützigkeitsstatus eines Rechtsträgers unabdingbare und strenge Unmittelbarkeitsgebot aufgeweicht und damit die für abgabenrechtliche Begünstigungen notwendigen Anforderungen an die Zweckerfüllung für begünstigte Körperschaften erleichtert.