Die Frage der Aufteilung von pauschalen Menüpreisen beschäftige die Rsp immer wieder - vor Kurzem habe das BFG im Erk vom 3. 12. 2015, RV/3100078/2012 erneut entschieden, dass die Aufteilung pauschaler Menüpreise nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise, somit nach der vom VwGH als "lineare Kürzung" bezeichneten Methode, zu erfolgen habe. Das BFG berief sich dabei auf die bisher ergangene Rsp des VwGH und des EuGH. Vor dem Hintergrund der derzeit beim VwGH in Bezug auf die Zulässigkeit der Kostenmethode anhängigen Verfahren bleibe abzuwarten, ob und inwieweit sich die im aktuellen BFG-Erk vertretene Auffassung bestätigt.