Abgabenhinterziehung werde nicht nur durch Abgeben unrichtiger Erklärungen, sondern auch durch Nichtabgabe von Erklärungen, somit durch Unterlassen begangen. Im Beitrag wird untersucht, ob und inwieweit der mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 neu geschaffene Straftatbestand des Abgabenbetrugs im Fall der Unterlassung zur Anwendung kommen kann.