Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO sei nur der (Sachverhalts-)Kenntnisstand der Abgabenbehörde, deren Verfahren wiederaufzunehmen ist, maßgeblich.
Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO sei nur der (Sachverhalts-)Kenntnisstand der Abgabenbehörde, deren Verfahren wiederaufzunehmen ist, maßgeblich.