Abgabenbehörden können beim Verwaltungsgericht angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit ab Stellung des Vorlageantrags grundsätzlich, von den Fällen des § 300 Abs 1 BAO abgesehen, weder abändern noch aufheben. Hebt die belangte Abgabenbehörde einen Bescheid erst nach Ablauf der vom BFG gesetzten Frist auf, sei die Aufhebung nichtig. Die Entscheidungspflicht gehe diesfalls auf das BFG über.