Das BFG dürfe bei wesentlichen fehlenden Ermittlungen kassatorisch entscheiden, es sei denn, Gründe der Raschheit oder erheblichen Kostenersparnis sprechen für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst. Bei Ergehen eines Kassationsbeschlusses sehe sich die Abgabenbehörde aufgrund der Bindungswirkung vor allem dann mit der Frage betreffend Erhebung einer Amtsrevision konfrontiert, wenn im Beschluss eine Rechtsansicht vertreten wird, die von der Abgabenbehörde nicht geteilt wird.