Karollus/Wolkerstorfer hätten jüngst herausgearbeitet, dass der neue § 163b StGB (Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände) mangels einer entsprechenden Erstreckungsklausel nicht anwendbar sei, wenn eine Prüfungsgesellschaft (und nicht eine natürliche Person) zum Prüfer (Abschlussprüfer, Gründungsprüfer etc) bestellt sei, und dass das strafrechtliche Analogieverbot verbiete, diese offenbar unbeabsichtigte Gesetzeslücke zu füllen.