Das UmgrStG tritt als Sondersteuergesetz zum allgemeinen Ertragsteuerrecht hinzu und regelt somit nicht alle Tatbestände eigenständig. Da das Ertragsteuerrecht grundsätzlich rückwirkungsfeindlich ist, seien nach aktueller VwGH-Ansicht Rückwirkungsfiktionen des Umgründungssteuerrechts als Ausnahmebestimmungen nicht weit auszulegen. Überdies widerspreche die Verlagerung in der Privatsphäre eingetretener Verluste in die betriebliche Sphäre ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen.