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Die Wahlrechte für Grund und Boden iSd § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG bei Einbringungen durch Mitunternehmerschaften (Reinold, ÖStZ 2016/291, S. 204)

Artikelrundschau April 2016 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/501ÖStZ 2016, 335 Heft 12 v. 20.6.2016

§ 16 Abs 6 UmgrStG solle die Möglichkeit für den Einbringenden eröffnen, im Fall von Grund und Boden, der ganz oder teilweise Altvermögen darstellt, in Abweichung zur Buchwertfortführung, auf den gemeinen Wert aufzuwerten und begünstigt zu versteuern. Eine Alternative biete § 18 Abs 5 UmgrStG. Der Autor untersucht, welche Besonderheiten sich bei Anwendung des zweistufigen Prüfungsverfahrens bei Mitunternehmerschaften hinsichtlich dieser Bestimmungen ergeben.

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