Die Errichtung oder die Verwaltung von Gebäuden, die primär anderen Zwecken als der Verbesserung des Wohnumfelds dienen und bei denen dies bloß eine Begleiterscheinung darstellt oder eine solche Verbesserung nicht mehr zu erkennen ist, sei nach Beurteilung des bundesweiten Fachbereichs ESt/KSt keine Maßnahme des dem "Gemeinwohl dienenden Wohn- und Siedlungswesens". Dem von einer Bauvereinigung gestellten Ausnahmeantrag zur Beibehaltung der abgabenrechtlichen Begünstigung für die gemeinnützigen Bereiche nach § 6a Abs 2 KStG und § 7 Abs 4 WGG könne somit nicht zugestimmt werden.