Liegt bei einem Abgabepflichtigen eine Krankheit vor, seien jene Kosten als agB abzugsfähig, die der Heilbehandlung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Fraglich sei, ob Aufwendungen aus der Inanspruchnahme der Sondergebührenklasse unter diesen Gesichtspunkten anstatt einer Behandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse als agB abzugsfähig sind.