GebG: § 33 TP 5
VwGH 9. 9. 2015, Ro 2014/16/0072
Im Rahmen eines Bestandverhältnisses liegt ein Weitergaberecht vor, wenn der Bestandgeber (etwa schon im Bestandvertrag) von vornherein zustimmt und dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer (weiteren) Erklärung des Bestandnehmers bedarf (vgl zB OGH 18. 12. 2001, 5 Ob 201/01x).