EStG: § 27 Abs 1 Z 7 (§ 93 Abs 2)
VwGH 10. 2. 2016, Ra 2014/15/0021
Leistungen einer (eigennützigen) Privatstiftung an pflichtteilsberechtigte Personen (hier: in Form der Einräumung von Nutzungsrechten an einem Gebäude), die im Zuge einer Pflichtteilsklage oder eines in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Vergleichs zuerkannt werden, bilden beim Empfänger insoweit keine dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Zuwendung iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011), als sie in der gesetzlichen Verpflichtung der Privatstiftung zur Auszahlung der Pflichtteilergänzungsansprüche Deckung findet (eine bei der Privatstiftung zur Haftung für Kapitalertragsteuer führende Zuwendung läge nur für den Fall vor, dass aufgrund des Vergleichs Vermögensübertragungen stattgefunden hätten, deren Summe den gesetzlich zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch des jeweils Berechtigten überstiegen hätte).