EStG: § 18 Abs 6 (BAO: § 92 Abs 1 lit b)
VwGH 26. 11. 2015, 2012/15/0038
Im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres wird nach stRsp die Höhe eines Verlusts mit rechtskraftfähiger Wirkung festgesetzt. Es wird damit iSd § 92 Abs 1 lit b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt. Dies gilt auch dann, wenn der im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Verlustbetrag objektiv unrichtig ist (vgl VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0026). Ergibt sich, dass über die Höhe des Anteils an einem betrieblichen Verlust (Verlusttangente) eines konkreten Jahres im rechtskräftigem Feststellungsbescheid nach § 188 BAO einerseits und im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid andererseits (endgültig) unterschiedlich abgesprochen wird - etwa weil bei Erlassung des Feststellungsbescheids die Bemessungsverjährung für die Einkommensteuer bereits abgelaufen ist -, dann kommt der Feststellung des Verlusts im Einkommensteuerbescheid der Vorrang zu, weil ein allfälliger Ausgleich des Verlusts mit positiven Einkünften des betreffenden Jahres im Einkommensteuerbescheid erfolgt und nur der danach verbleibende Betrag vortragsfähig ist.