EStG 1988: § 2 Abs 3, § 25 Abs 1 (§§ 98 und 102)
VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0128
Die Frage der Steuerbarkeit von Einnahmen zur Abdeckung der aus einem Fehlverhalten resultierenden Aufwendungen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuordenbarkeit von Einnahmen zu den Einkunftstatbeständen des § 2 Abs 3 EStG (und ist nicht von der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Strafzahlungen unter dem Gesichtspunkt des § 20 EStG abhängig). Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Dienstgeber selbst seinem Dienstnehmer (dem Geschäftsführer einer GmbH) eine Verwaltungsstrafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ersetzt oder dieser Ersatz durch einen Vertragspartner des Dienstgebers auf Grund eingegangener vertraglicher Nebenpflichten (einer Schad- und Klagloserklärung betreffend "die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten hinsichtlich der Ausländerbeschäftigung") erfolgt. Die Ersatzleistung war bei dem (in Österreich nur beschränkt steuerpflichtigen) Dienstnehmer im Weg der Veranlagung (Einkommensteuer 2011) nach § 102 EStG zu erfassen (als Arbeitslohn von dritter Seite; vgl VwGH 29. 4. 2010, 2007/15/0293).