Die Analyse der Unionsrechtskonformität des Zusammenspiels von § 188 Abs 1 Z 1 InvFG und der Quellensteuerbefreiungen zeige, dass gute Gründe für die Annahme einer diskriminierungsfreien und somit unionsrechtskonformen Ausgestaltung des nationalen Steuerrechts sprechen. Obwohl bei Ausschüttung von Dividenden österr Körperschaften an inl Körperschaften eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer greife und ausländischen Investmentfonds die Anwendung des § 21 Abs 1 Z 1a KStG iVm § 94 Z 2 EStG verweigert wird, liege keine Diskriminierung vor.