Gemäß § 12 EStG können natürliche Personen stille Reserven aus der Veräußerung von Anlagevermögen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von im Jahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens übertragen. Das Urteil des EuGH vom 16. 4. 2015, C-591/13 , Kommission/Deutschland, mache eine Anpassung erforderlich. Eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen ("Ersatz"-)Investitionen könne erreicht werden, wenn die Bildung einer "Auslandsübertragungsrücklage" ermöglicht werde.