Nach § 4 Abs 12 iVm § 124b Z 279 lit a EStG ist die erstmalige Evidenzierung der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 8. 2015 vorzunehmen. In der Praxis stellt sich bei der erstmaligen pauschalen Ermittlung der Innenfinanzierung das Problem, dass im Jahresabschluss ausgewiesene unversteuerte Rücklagen nach dem Wortlaut des § 124b Z 279 lit a EStG nicht zu berücksichtigen sind. Eine Lösung wäre den Anfangsstand der Innenfinanzierung nach der exakten Methode zu ermitteln. Möglicherweise sind jedoch die Unterlagen für die exakte Ermittlung des Anfangsstands nicht mehr vorhanden, weshalb dem Steuerpflichtigen nur die pauschale Methode verbleibt.1 Dieser Beitrag zeigt, dass die Nicht-Berücksichtigung unversteuerter Rücklagen bei der pauschalen Ermittlung der Innenfinanzierung zu unsachlichen Ergebnissen führt.