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Berücksichtigung unversteuerter Rücklagen bei der erstmaligen Ermittlung der Innenfinanzierung nach der pauschalen Methode?

Steuerrecht aktuellMag. Karl Stückler, BSc, LL.BÖStZ 2016/439ÖStZ 2016, 298 Heft 11 v. 7.6.2016

Nach § 4 Abs 12 iVm § 124b Z 279 lit a EStG ist die erstmalige Evidenzierung der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 8. 2015 vorzunehmen. In der Praxis stellt sich bei der erstmaligen pauschalen Ermittlung der Innenfinanzierung das Problem, dass im Jahresabschluss ausgewiesene unversteuerte Rücklagen nach dem Wortlaut des § 124b Z 279 lit a EStG nicht zu berücksichtigen sind. Eine Lösung wäre den Anfangsstand der Innenfinanzierung nach der exakten Methode zu ermitteln. Möglicherweise sind jedoch die Unterlagen für die exakte Ermittlung des Anfangsstands nicht mehr vorhanden, weshalb dem Steuerpflichtigen nur die pauschale Methode verbleibt.11Zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl Stückler/Wytrzens, Einlagenrückzahlung nach dem AbgÄG 2015 - Ist alles Komplizierte kurzlebig? ÖStZ 2016, 177 (183 f). Dieser Beitrag zeigt, dass die Nicht-Berücksichtigung unversteuerter Rücklagen bei der pauschalen Ermittlung der Innenfinanzierung zu unsachlichen Ergebnissen führt.

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